Testamente schaffen Klarheit
Diese Verfügung von Todes wegen muss die gesetzlich geregelte Form einhalten und sollte inhaltlich gut überlegt werden
Das Testament wird auch letzter Wille genannt – und das hat auch seinen Grund. Mit ihm können Sie Ihren Nachlass regeln und Bestimmungen treffen, wer Erbe sein soll, wer vielleicht Testamentsvollstrecker wird oder ob Sie jemanden mit einem Vermächtnis bedenken wollen.
Deshalb empfiehlt sich ein Testament natürlich besonders dann, wenn Sie
ein größeres Vermögen oder Immobilien zu vererben haben
- von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten
- beabsichtigen, besondere Regelungen zu treffen
- einzelne Personen besonders bedenken wollen
- eine Testamentsvollstreckung für erforderlich halten
- als Eheleute entscheiden, ein gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament zu errichten.
Eine qualifizierte Beratung werden Sie zu allen Fragen von einem Rechtsanwalt erhalten, damit im Erbfall Streitigkeiten wegen unterschiedlich auszulegender Formulierungen vermieden werden können.
Ohne hier eine Rechtsberatung zu erbringen, worauf wir ausdrücklich hinweisen, wollen wir Ihnen an dieser Stelle einige Punkte benennen, die Sie bedenken könnten.
Sollten Sie die Absicht haben, zu Lebzeiten den Ablauf der Bestattung oder von Ihnen gewünschte Besonderheiten zu bestimmen, so ist dieses in einem Testament nicht sinnvoll. Häufig ist dessen Eröffnung im Zeitpunkt der Bestattung noch nicht erfolgt, so dass die Hinterbliebenen uns nicht entsprechend unterrichten können. Deshalb ist es besser, in einem gesonderten und den Hinterbliebenen zugänglichen Dokument Regelungen für die Bestattung zu treffen.
Die Gestaltung der eigenen Bestattung können Sie noch besser in einem Bestattungsvorsorgevertrag regeln, den sie mit uns schließen und den wir im Todesfall umsetzen werden.
Betreffend Ihren Nachlass können Sie ein Testament
- handschriftlich, und zwar vollständig und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen, erstellen
- notariell errichten lassen
Dem notariellen Testament ist der Vorzug zu geben, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit, die eine unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung ist, bestehen oder jedenfalls zu befürchten ist, dass solche später von Hinterbliebenen erhoben werden könnten.
Zu empfehlen ist die Hinterlegung Ihres Testaments beim Amts- oder Nachlassgericht oder die Verwahrung bei einem Notar, damit es im Sterbefall gefunden wird.